© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Ihre Suche nach eine lieferte 5880 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(431)
Mietrecht
Mietrecht
(431)
- (106) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (106)
- (76) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (76)
- (27) Mietanbot Mietanbot (27)
- (166) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (166)
- (21) Befristung Befristung (21)
- (63) Mietzins Mietzins (63)
- (13) Betriebskosten Betriebskosten (13)
- (13) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (13)
- (44) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (44)
- (23) Mieterschutz Mieterschutz (23)
- (62) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (62)
- (18) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (18)
-
(276)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(276)
- (121) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (121)
- (30) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (30)
- (9) Hausverwalter Hausverwalter (9)
- (32) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (32)
- (57) WEG-Verträge WEG-Verträge (57)
- (17) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (17)
- (46) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (46)
- (7) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (7)
- (4) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (4)
- (16) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (16)
- (94) Kommentare Kommentare (94)
-
(431)
Mietrecht
Mietrecht
(431)
-
Kategorie
- (2282) Vorschrift Vorschrift (2282)
- (2235) Judikatur Judikatur (2235)
- (94) Kommentare Kommentare (94)
- (565) News News (565)
- (246) Praxiswissen Praxiswissen (246)
-
(458)
Muster
Muster
(458)
- (1) Beschluss Beschluss (1)
- (82) Checkliste Checkliste (82)
- (3) Erklärung Erklärung (3)
- (1) Formular Formular (1)
- (73) Grundbuchsgesuch Grundbuchsgesuch (73)
- (30) Korrespondenz Korrespondenz (30)
- (85) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (85)
- (1) Textbaustein Textbaustein (1)
- (180) Vertragsmuster Vertragsmuster (180)
- (2) Vertragsvorlage Vertragsvorlage (2)
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 30a. Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
idF BGBl. I Nr. 118/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016
(1) Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30 % und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 2) anzuwenden ist.
(BGBl. I Nr. 118/2015)
(2) Anstelle des besonderen Steuersatzes von 30 %kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, angewendet werden.
(BGBl. I Nr. 118/2015)
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung, der Zuschreibung oder der Entnahme von Grundstücken. Dies gilt nicht:
- Wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Wurde das veräußerte Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt, sind hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten Abs. 1 und 2 anzuwenden; für Grund und Boden, der zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war, ist § 30 Abs. 4 anzuwenden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Einlagezeitpunkt tritt. (BGBl. I Nr. 112/2012)
- Wenn ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von Grundstücken liegt. Z 1 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. (BGBl. I Nr. 112/2012)
- Soweit der Buchwert durch eine vor dem 1. April 2012 vorgenommene Teilwertabschreibung gemindert ist. (BGBl. I Nr. 112/2012)
- Soweit stille Reserven übertragen wurden, die vor dem 1. April 2012 aufgedeckt worden sind.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte, bei denen der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird und diese nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 oder des § 19 zu Einkünften führt.
(BGBl. I Nr. 112/2012)