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Dokument-ID: 243278
Zum vereinbarten Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG
OGH: Dass ein vereinbarter Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG bestimmt bezeichnet sein muss, entspricht der Judikatur und wird von der Rechtsmittelwerberin auch nicht bestritten. Sie ist vielmehr der Meinung, dass der hier vereinbarte Kündigungsgrund „Verkauf der Liegenschaft“ ausreichend bestimmt sei und vom Vermieter nicht verlangt werden könne, die näheren Details des Verkaufs – also quasi dessen „essentialia negotii“ – im Bestandvertrag festzuhalten.