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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zur Verwalterschlussrechnung und Herausgabe des Überschusses nach § 31 Abs 3 WEG 2002
OGH: Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Liegenschaftsaufwendungen zu bilden (§ 31 Abs 1 Satz 1 WEG 2002). Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern über alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse, daher insbesondere auch über die geleisteten Beiträge zur Rücklage und deren Verwendung, nach den Regeln des § 34 WEG 2002 eine ordentliche und richtige (Jahres-)Abrechnung zu legen (§ 20 Abs 3 WEG 2002). Bei Beendigung eines Verwaltungsvertrags hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter oder, bei Fehlen eines solchen, an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben (§ 31 Abs 3 WEG 2002). Diese Abrechnung ist für die gesamte Zeit der Verwaltung zu legen und wird durch die früheren jährlichen Abrechnungen nicht ersetzt.