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WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz
Erheblich nachteiliger Gebrauch wegen eigenmächtiger Zusammenlegung zweier benachbarter WE-Objekte
OGH: Die Tatbestände nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG sowie des § 1118 erster Fall ABGB ermöglichen eine Aufkündigung des Bestandvertrages durch den Vermieter in Situationen, in denen das für das Weiterbestehen des Vertragsverhältnisses erforderliche Vertrauen aufgrund vertragswidrigen Verhaltens weggefallen ist. Bauliche Veränderungen durch den Mieter, denen der Bestandgeber nicht zugestimmt hat, können bei einer erheblichen Nachteiligkeit für die Bestandsache die Auflösung des Vertrages gem § 30 Abs 2 Z 3 MRG (§ 1118 erster Fall ABGB) rechtfertigen, nicht jedoch sachgemäß durchgeführte Vorkehrungen zur Verbesserung oder Modernisierung des Bestandgegenstandes. Laufen bauliche Veränderungen den Intentionen des Bestandgebers zuwider, sind sie nur dann als erheblich nachteiliger Gebrauch anzusehen, wenn sie wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers verletzen oder eine solche Verletzung durch sie droht. Der Auflösungsanspruch ist nicht von einem etwaigen Verschulden des Mieters erforderlich – für sein Entstehen reicht aus, dass sich der Mieter, gemessen am Maßstab eines durchschnittlichen Mieters, des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste.