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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Vertragsauflösungsmöglichkeiten gem § 1118 ABGB beim Mietkauf
OGH: Als „Mietkauf“ gelten nach der Rechtsprechung Vereinbarungen, in denen Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags miteinander verbunden sind. Je nach Vertragsgestaltung kann dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption eingeräumt werden oder es wird vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht. Wird dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption eingeräumt, dann stellt der Mietkauf eine zeitlich aufeinander folgende Koppelung zweier Verträge dar, wobei die Mietraten auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Mietkäufer das Eigentum erst mit Ausübung der Option erwirbt.