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Dokument-ID: 656143
Rufbereitschaftskosten sind keine Betriebskosten
OGH: Gemäß § 21 Abs Z 8 MRG zählen bestimmte angemessene Aufwendungen der Hausbetreuung zu den Betriebskosten, welche durch den Mieter zu begleichen sind. § 23 konkretisiert den Begriff „Aufwendungen der Hausbetreuung“ und führt unter anderem die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft an.