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Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz
Contracting-Modell: Anwendung des HeizKG?
OGH: Durch § 4 Abs 1 HeizKG werden nur die spezifischen Bestimmungen betreffend die Aufteilung und Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten verdrängt, nicht jedoch sonstige Vorschriften – etwa des allgemeinen Zivilrechts –, die auch für den Bereich der Heiz- und Warmwasserkosten von Bedeutung sein könnten (RS0108142, RV 716 BlgNR 18. GP 15). Deklariertes Ziel des HeizKG ist es, dass beim Einsatz von Energie zur Erzeugung von Wärme so sparsam wie möglich vorgegangen wird, um die nicht unerschöpflichen Ressourcen an Energieträgern zu vergeuden und die bei der Energieumwandlung entstehenden Umweltbelastungen gering zu halten. Primär steht die Energiereduktion im Interesse des Umweltschutzes im Vordergrund, nicht die Ersparnis der einzelnen Wärmeabnehmer. Die zu erwartende Einsparung an Energiekosten soll höher anzusetzen sein als die durch die Erfassung der Verbrauchsanteile entstehenden Kosten (RS0115398).