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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zur nichtigen WE-Begründung bei einer Wasserabsperrvorrichtung im WE-Objekt
OGH: An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann Wohnungseigentum weder neu begründet werden noch bestehen bleiben. Allgemeine Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung – durch einen Wohnungseigentümer – entgegensteht (§ 2 Abs 4 WEG 2002). Das Erfordernis der allgemeinen Benützung ist auch dann erfüllt, wenn (nur) ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist. Der OGH qualifizierte daher auch einen Raum, der den Wasserzähler beherbergte, als notwendig allgemein zugänglichen Teil einer Liegenschaft.