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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Besteht für die Zusammenlegung von zwei Zimmern im Dachgeschoß eine Genehmigungspflicht?
OGH: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung hat zwingenden Grundsätzen der Nutzwertberechnung zu entsprechen (§ 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002). Ausgangspunkt der Nutzwertberechnung müssen nach stRsp die zwingenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die rechtskonforme Widmung sein. Die Verletzung zwingender Grundsätze berechtigt zur gerichtlichen Neufestsetzung der Nutzwerte. Das gilt auch dann, wenn die Verletzung dieser Grundsätze erst durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse erfolgte oder die der Nutzwertfestsetzung widersprechende Rechtslage erst nachträglich hervorgekommen ist. Die falsche Einordnung in eine der wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien des § 2 Abs 2 bis 4 WEG 2002 ist nach stRsp eine solche Verletzung.