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Dokument-ID: 245518
Echte Aufstockung: keine Ausnahme nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG
OGH: Der Tatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG ist seit der Stammfassung des MRG in modifizierter Form in § 1 Abs 4 Z 2 MRG aF enthalten: Er wurde durch die MRN 2001 vom Teilanwendungs- in den Vollausnahmebereich verschoben. Die Rechtsprechung zu § 1 Abs 4 Z 2 MRG aF ist aber weiterhin anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag des Vertragsschlusses.