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Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz
Zur „Rückkaufoption“ als Wiederkaufsrecht gem § 1068 ABGB
OGH: Als Schutzbestimmung zugunsten des Wohnungseigentumsbewerbers vor der Übermacht des Wohnungseigentumsorganisators greift die Bestimmung des § 38 WEG 2002 in der Regel, wenn es sich um Vereinbarungen oder sonstige Vorbehalte handelt, die in der Phase der Begründung von Wohnungseigentum abgeschlossen (ausbedungen) werden. Das ist der Fall, wenn die Wohnung zwar übergeben, das Eigentum an den darauf entfallenden Mindestanteilen im Grundbuch aber noch nicht zugunsten des Erwerbers einverleibt ist (vgl dazu Faistenberger/Barta/Call Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 24 Rz 17), nach der Rechtsprechung aber auch dann, wenn der Organisator dem Käufer bereits Wohnungseigentum verschaffen konnte, die Wohnung aber noch nicht übergeben ist. Hat der Wohnungseigentumsorganisator seine vertraglichen Pflichten hingegen vollständig erfüllt, indem er den Wohnungseigentumsbewerbern (Wohnungs-)Eigentum verschafft und die Wohnungseigentumsobjekte tatsächlich übergeben hat, kann von einem Fortbestehen der Gründungsphase nicht mehr ausgegangen werden.