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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Abgrenzung zwischen gravierender und geringfügiger Änderung einer bewilligten baulichen Maßnahme
OGH: Nach der Rechtsprechung bedarf lediglich eine gravierende Änderung von Baumaßnahmen, denen die übrigen Wohnungseigentümer ursprünglich zugestimmt haben, einer neuerlichen Zustimmung der Wohnungseigentümer. Von einer solchen gravierenden Änderung ist (nur) auszugehen, wenn die dann tatsächlich durchgeführte Maßnahme eine derart erhebliche Abweichung aufweist, dass sie keine Identität mit der vereinbarten Bauführung mehr aufweist. Hingegen kann eine ergänzende Vertragsauslegung ergeben, dass geringfügige Änderungen von der ursprünglichen Zustimmung gedeckt sind. Das gilt insbesondere für solche Änderungen, die ihre Ursache in einer notwendigen Anpassung an tatsächliche bauliche Gegebenheiten hatten.