© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 1550 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(262)
Mietrecht
Mietrecht
(262)
- (82) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (82)
- (25) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (25)
- (6) Mietanbot Mietanbot (6)
- (118) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (118)
- (9) Befristung Befristung (9)
- (42) Mietzins Mietzins (42)
- (5) Betriebskosten Betriebskosten (5)
- (6) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (6)
- (24) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (24)
- (12) Mieterschutz Mieterschutz (12)
- (42) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (42)
- (10) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (10)
-
(16)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(16)
- (4) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (4)
- (3) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (3)
- (3) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (3)
- (4) WEG-Verträge WEG-Verträge (4)
- (2) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (2)
- (2) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (2)
- (1) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (1)
- (1) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (1)
- (20) Kommentare Kommentare (20)
-
(262)
Mietrecht
Mietrecht
(262)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Anlässlich eines Abbruchsbescheides erfolgte Aufkündigung gemäß § 30 Abs 1 MRG
OGH: Der Rechtsprechung und Lehre zufolge hat die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG zu ersetzen. Ihre Funktion ist, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an gewichtigen Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Eine solche Aufkündigung ist folglich nur zulässig, wenn anstelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestands nach § 30 Abs 2 MRG derartige zusätzlichen Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den in § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommt. Die Beurteilung erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalles und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.