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Judikatur | Leitsatz
Passivlegitimation gemäß § 43 Abs 1 WEG 2002
In diesem Fall geht es im Wesentlichen um die Klarstellung, wer bei einer Klage nach § 43 Abs 1 WEG 2002 passiv legitimiert ist.
Für die Erfüllung der Ansprüche nach § 37 Abs 2 WEG 2002 hat jeder Wohnungseigentumsorganisator einzustehen. Die vom Wohnungseigentumswerber auf Einverleibung des Wohnungseigentums am zugesagten Objekt und die dafür erforderlichen Schritte gerichtete Klage nach § 43 Abs 1 WEG 2002 (bzw § 25 Abs 1 WEG 1975) ist bei einer Eigentumsgemeinschaft gegen sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft als einheitliche Streitpartei zu richten. Damit kann der Kläger ein ausschließliches Nutzungsrecht an einer selbstständigen Räumlichkeit der Liegenschaft begründen. Bei dieser Begründung von Wohnungseigentum durch eine Einverleibung im Grundbuch sind alle Miteigentümer entweder als Kläger oder als Beklagte beizuziehen.