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Alexander Scheer | News | 17.12.2013
Editorial Dezember 2013
Was bringt uns denn das Christkind dieses Jahr an schönen Geschenken? Denn wie ich aus einem unlängst geführten Gespräch weiß, wird es wohl nächstes Jahr nichts mit einer von Menschen geschaffenen Reform des Bestandrechtes.
Da bedarf es schon einer göttlichen Fügung. Also schlagen wir uns weiter mit den profanen Dingen des täglichen Mietrechtes herum. Dankenswerter Weise schafft uns Frau Dr. Weisert Kurzweile mit ihrem Gastbeitrag über die Aspekte der Veränderungen des Mietgegenstandes. Was ist nun mit der berühmten SAT-Schüssel und den Mauerdurchbrüchen?
Und wir dürfen sie diesmal, mal etwas anderes, mit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes darüber verwöhnen, wie man Anträge auf einstweilige Verfügungen besser nicht einbringt, bzw enthält diese Entscheidung die klare Anweisung, dass man sich schon überlegen sollte, was man im Hauptbegehren will, wenn man das dann per einstweiliger Verfügung gesichert haben will (OGH, 28.08.2013, 5 Ob 41/13k).
Und zum Abschluss eine Entscheidung zu § 12a MRG, einer der aufregendsten Bestimmungen des Mietrechtes. Der OGH vertritt klar die Ansicht, dass für die Frage des Rechtsüberganges die Anzeige nicht relevant ist, wohl aber für die Frage der Enthaftung (OGH, 29.08.2013, 2 Ob 164/12z).
Nun bleibt es mir nur noch übrig Ihnen ein Frohes Fest und ein erfolgreiches Neues Jahr zu wünschen.
Ihr
Mag. Alexander Scheer
Rechtsanwalt in Wien und Herausgeber des Newsletters