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Alexander Scheer | News | 21.08.2013
Editorial August 2013
So darf ich dieses Mal einen sehr interessanten Gastbeitrag „promoten“, der den Themenkreis der Rückforderung von Betriebskosten außerhalb des MRG Anwendungsbereichs beinhaltet, und zwar zur Frage der Verjährung derartiger Ansprüche.
Rechtzeitig vor der Wahl haben nun die Parteien das Mietrecht als Kampfplatz wieder entdeckt. Längst gewünschte Reformen, die nicht umgesetzt wurden, sollen jetzt schnell noch erledigt werden.
Für den gelernten Bestandrechtler fast eine Drohung, jedenfalls kann man sich auf die eine oder andere Änderung gefasst machen.
Wir behandeln aber hier das aktuelle Recht. Das ist komplex genug. So darf ich dieses Mal einen sehr interessanten Gastbeitrag „promoten“, der den Themenkreis der Rückforderung von Betriebskosten außerhalb des MRG Anwendungsbereichs beinhaltet. Mag. Reßler beschäftigt sich dabei auch mit der Frage der Verjährung derartiger Ansprüche.
Mit einer gerade druckfrischen Entscheidung des OGH darf ich Sie diesmal auf dem Gebiet des Maklerrechts verwöhnen. Es geht um Haftung eines Maklers, der ein unschlüssiges Sachverständigengutachten ungeprüft „übernommen“ hat. Bei aller Kritik an Maklern, die mir ab und zu über die Lippen kam: Diese Entscheidung ist sehr einschneidend, auch wenn versöhnend gemeint wird, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt (OGH 18.06.2013, 4 Ob 88/13i).
Abschließen möchte ich mit dem Spannungsverhältnis MRG und KSchG. Eine Kombination, die vielen Juristen schon Kopfschmerzen verursachte. Diesmal geht es um Vertragsänderungen und das Rücktrittsrecht nach KSchG (OGH 27.06.2013, 8 Ob 130/12v). Spannend, wie ein Krimi!
In diesem Sinne, einen schönen Restsommer
Ihr
Mag. Alexander Scheer
Rechtsanwalt in Wien und Herausgeber des Newsletters