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WEKA (gau) | Judikatur | Leitsatz
Konkludente Zustimmung zu einem Mieterwechsel
OGH: Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens mit Mietrechten in ein anderes Unternehmen tritt der Erwerber in die vorliegenden Bestandsverträge ein. Dies regelt der § 12a Abs 1 MRG, bei dem es sich einerseits um zwingendes Recht handelt und welcher andererseits auch eine Informationspflicht gegenüber dem Vermieter vorsieht. Die Anzeigepflicht des Veräußerers hat deklarative Bedeutung und ändert nichts an der Wirksamkeit des Rechtsüberganges. Fehlt allerdings eine solche Anzeige, haftet der Veräußerer für den Mietzins weiter, da die Norm einen Schutzzweck zugunsten des Vermieters erfüllen soll.