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Dokument-ID: 440536
Zweitwohnung
Vollanwendungsbereich des MRG
Das MRG gilt gem seinem § 1 Abs 1 für die Miete von
- Wohnungen,
- einzelnen Wohnungsteilen oder
- Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im Besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen)