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Dokument-ID: 187099

Vorschrift

Ehegesetz (EheG)

Inhaltsverzeichnis

§ 93. Durchführung der Aufteilung

idF BGBl. Nr. 280/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1978

In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat.