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WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz
Gemeinschaftliches Interesse der Wohnungseigentümer an Schadensbehebung als Abtretungstitel ausreichend?
OGH: In casu klagte eine Eigentümergemeinschaft die Bauträgerin auf Schadenersatz und auf Verbesserungen an den Baukörpern, in eventu begehrte sie die Zahlung von EUR 560.400,–. Des Weiteren strebte sie eine Feststellung an, dass die Beklagte in Zukunft für alle Schäden aus der nicht sach- und normgerechten Verlegung der Wasser- und Heizungsleitungen sowie der nicht fachgerechten Ausführung der Tiefgaragendecke haften sollte. Die Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche war der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag von zwei Wohnungseigentümern, die ihre Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche betreffend die allgemeinen Teile der Liegenschaft an die Wohnungseigentümergemeinschaft abgetreten hatten und diese der Abtretung mit einer Mehrheit von 53,66 % zustimmte. Die beklagte Bauträgerin beantragte die Abweisung der Klage, da keine wirksame Abtretung zustande gekommen war und die Eigentümergemeinschaft daher nicht klagslegitimiert war.