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Dokument-ID: 187077

Vorschrift

Ehegesetz (EheG)

Inhaltsverzeichnis

§ 74. Verwirkung

idF dRGBl. I S 807/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938

Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.