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Judikatur | Leitsatz
Berechtigung zur Antragstellung nach § 53 GBG bei Tod eines Eigentumspartners
OGH: Der erkennende Senat nimmt Stellung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der überlebende Partner einer Eigentümerpartnerschaft zur Antragstellung nach § 53 GBG berechtigt ist. § 53 Abs 1 GBG eröffnet dem Liegenschaftseigentümer die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Antragsberechtigt ist grundsätzlich, wessen Eigentum im Grundbuch einverleibt oder vorgemerkt ist. Außerdem ist die Antragslegitimation auch für Fälle des außerbücherlichen Eigentums anerkannt. Es wurde bereits ausgesprochen, dass der eingeantwortete Erbe zur Erwirkung einer Anmerkung der Rangordnung legitimiert ist, da er bereits vor Verbücherung Eigentum erlangt. Für die Bewilligung war der Nachweis der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde notwendig.