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WEKA (ffa) | Judikatur | Leitsatz
Provisionsanspruch des Maklers für die Vermittlung eines nachträglich mit ex tunc-Wirkung aufgehobenen Vertrages
OGH: Der Anspruch auf Provision des Maklers entsteht gemäß § 7 Abs 1 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Eben diese Rechtswirksamkeit wird dem Vertrag nach stRsp bei einer Aufhebung des Vertrags wegen Willensmangel abgesprochen, da der abgeschlossene Vertrag auf einem so genannten Wurzelmangel basiert. Wird der Vertrag demnach mit ex tunc-Wirkung erfolgreich aufgelöst, ist der Anspruch auf Provision rückwirkend als überhaupt nicht entstanden zu bewerten.