© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Ihre Suche nach ehe lieferte 1089 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(29)
Mietrecht
Mietrecht
(29)
- (3) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (3)
- (5) Mietanbot Mietanbot (5)
- (2) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (2)
- (2) Befristung Befristung (2)
- (3) Mietzins Mietzins (3)
- (2) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (2)
- (3) Mieterschutz Mieterschutz (3)
- (11) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (11)
- (5) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (5)
- (48) Wohnungseigentumsrecht Wohnungseigentumsrecht (48)
- (7) Kommentare Kommentare (7)
-
(29)
Mietrecht
Mietrecht
(29)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 126. Verständigungspflichten
idF BGBl. I Nr. 58/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2018
(1) Von der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den aktenkundigen Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Erwachsenenvertreters, ein begründetes Interesse daran haben. Von der Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung ist der von der Beendigung betroffene Vertreter zu verständigen.
(2) Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Genehmigungsvorbehalt die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat es die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.
(BGBl. I Nr. 58/2018)
(BGBl. I Nr. 59/2017)