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Eigenbedarfskündigung gem § 30 Abs 2 Z 8 MRG gilt auch für Mietvertrag, der vor Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde
Hat ein Vermieter oder eine Vermieterin für sich oder einen Verwandten in absteigender Linie einen dringenden Eigenbedarf am Mietobjekt, ist eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG gerechtfertigt. Dies gilt auch, wenn das Mietverhältnis vor Inkrafttreten des MRG begründet wurde, da nur die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung von Bedeutung ist. Eine solche Kündigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Eigenbedarf nicht schuldhaft durch die vermietende Person hervorgerufen wurde.FORUM Media (api) | Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 160/16z | OGH vom 23.11.2016 | Dokument-ID: 883810 -
Zur Eigenbedarfskündigung
Die jüngere Rechtsprechung geht zwar von einem gemäßigteren Verständnis der Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ aus, bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs ist aber nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen.Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 203/09k | OGH vom 16.10.2009 | Dokument-ID: 248289 -
Zur Ersatzbeschaffung nach § 32 Abs 2 MRG bei Eigenbedarfskündigung
Ersatzwohnungen sind bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz bereitzuhalten, damit der Mieter, falls sich herausstellen sollte, dass sie einen entsprechenden Ersatz darstellen, noch von dem Angebot Gebrauch machen kann.Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 79/09t | OGH vom 28.04.2009 | Dokument-ID: 243867 -
Zur Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG
Bei Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfs ist ein strenger Maßstab anzulegen.Judikatur | Leitsatz | 4 Ob 169/09w | OGH vom 19.11.2009 | Dokument-ID: 247638 -
Zur Eigenbedarfskündigung iSd § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG
Bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs ist ein strenger Maßstab anzulegen.Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 110/09m | OGH vom 23.06.2009 | Dokument-ID: 255323
