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Besteht ein Schadenersatzanspruch des Untermieters gegen den Hauptmieter, der den Hauptmietvertrag auflöst?
Die freiwillige Aufgabe der Hauptmietrechte durch den Untervermieter macht ihn dem Untermieter gegenüber schadenersatzpflichtig, weil er diesem aus dem Bestandvertrag die ungestörte Benutzung des Bestandobjektes schuldet und die Beendigung des Hauptmietverhältnisses nicht automatisch auch zur Beendigung des Untermietverhältnisses führt.FORUM Media (vpa) | Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 163/15i | OGH vom 17.09.2015 | Dokument-ID: 797042 -
Haftung gegenüber dem Untermieter nach Räumungsvergleich
Es ist allgemein anerkannt, dass der Unterbestandgeber, der sein Bestandrecht freiwillig aufgibt, dem Unterbestandnehmer zum Schadenersatz verpflichtet ist, sofern nicht sowieso gegenüber dem Unterbestandnehmer ein Anspruch auf Vertragsauflösung zugestanden wäre. Schadenersatzforderungen bestehen auch dann weiter, wenn die Beklagte das ihr vorgeworfene Verhalten der Beendigung des Hauptmietverhältnisses nicht gesetzt und dieser weiter bestanden hätte.FORUM Media (wed) | Judikatur | Leitsatz | 7 Ob 28/14i | OGH vom 25.06.2014 | Dokument-ID: 700916 -
Weigerung der Unterzeichnung eines Untermietvertrages keine Schikane
Die Weigerung zur Unterzeichnung eines Untermietvertrages stellt kein schikanöses Verhalten dar, wenn die Interessen der Parteien ausgeglichen sind.FORUM Media (gau) | Judikatur | Leitsatz | 7 Ob 216/12h | OGH vom 23.01.2013 | Dokument-ID: 592359 -
Dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht vorgeschriebener und eingehobener Beträge
Für die Rückforderung zu Unrecht vorgeschriebener und eingehobener Beträge nach den §§ 15 bis 26 MRG gilt nach § 27 Abs 3 MRG eine dreijährige Verjährungsfrist.Iman Torabia | Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 12/13t | OGH vom 04.03.2013 | Dokument-ID: 562499 -
Unterscheidung einer Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht
Der Unterscheidung von Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht kommt im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu.Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 18/11x | OGH vom 22.03.2011 | Dokument-ID: 301758
