© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Ihre Suche nach ruhestörung lieferte 9 Ergebnisse.
-
Immissionsklage gegen benachbarten Wohnungseigentümer wegen unzureichendem Trittschallschutz?
Dem Wohnungseigentümer steht die Immissionsklage nach § 364 Abs 2 ABGB gegen den benachbarten störenden Wohnungseigentümer zu, wenn dieser die Beseitigung der Immissionsursache verhindert.FORUM Media (mpe) | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 173/15z | OGH vom 25.09.2015 | Dokument-ID: 794330 -
Lärmemissionen beim Straßenbau: Befristet zur Verwendung überlassene Grundstücke als „Grundstücke des Bundes“?
Immissionen, die beim Bau von Bundesstraßen entstehen, aber nicht durch behördliche Genehmigungen gedeckt sind, werden von § 24 Abs 5 BStG nicht erfasst und können unter den Voraussetzungen des § 364 Abs 2 AGBG untersagt werden.FORUM Media (atr) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 239/14z | OGH vom 19.03.2015 | Dokument-ID: 764072 -
Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB aufgrund von Lärmemissionen vom benachbarten Fußballplatz
Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abstellt und daher von der Natur und Zweckbestimmung des beeinträchtigenden Grundstücks abhängig ist.Iman Torabia | Judikatur | Leitsatz | 4 Ob 24/13b | OGH vom 19.03.2013 | Dokument-ID: 575093 -
Kann ein Nachbar den die Lärmbelästigung verursachenden Betrieb untersagen?
Ein Nachbar kann nur die Einwirkung (den Eingriff) untersagen, nicht jedoch den diese Einwirkung verursachenden Betrieb als solchen. Der Beklagte hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch unzulässige Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Auswahl der Mittel dabei ihm überlassen bleibt.Judikatur | Leitsatz | 4 Ob 99/12f | OGH vom 12.06.2012 | Dokument-ID: 469946 -
§ 364 Abs 2 ABGB – Lärmbelästigung durch Musikanlage
Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten.Judikatur | Leitsatz | 9 Ob 62/09x | OGH vom 29.10.2009 | Dokument-ID: 249370
