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Alexander Scheer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.19 Abtretung des Mietrechts § 12 MRG

Die Möglichkeit, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf Dritte zu übertragen, ist in § 12 MRG 2002 geregelt. Neben den allgemeinen Bestimmungen über die Abtretung – für die es ja letztlich keiner gesonderten Regelung bedarf, weil dies ja nach ABGB möglich ist, handelt es sich bei der nun besprochenen Norm tatsächlich um eine komplexere Regelung, die ja auch tatsächlich die (schuldbefreiende) Vertragsübernahme umfasst.

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