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1.15 Betriebskosten bei Mieter- und Vermieterwechsel, Vorsicht Falle?
Betriebskostenabrechnungen sind vom Vermieter bis Ende Juni des Folgejahres zu legen (§ 21 Abs 3 zweiter Satz MRG). Der folgende Beitrag befasst sich damit, welcher Mieter im Falle eines Mieterwechsels für diese „alten“ Betriebskostennachforderungen aus dem Vorjahr haftet bzw ein allfälliges Guthaben erhält. Weiters beschäftigt sich dieser Beitrag damit, ab welchem Zeitpunkt im Fall der Veräußerung einer Liegenschaft der neue Erwerber Anspruch auf die Betriebskostenzahlung und die Verpflichtung zur Abrechnung hat und wie ein Liegenschaftserwerber diesbezüglich vertraglich Vorsorge treffen kann.