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Dokument-ID: 259665
2.35 Die abweichende Aufteilung von Aufwendungen
Die Aufteilung der Aufwendungen (allgemein bezeichnet als Betriebskosten und Reparaturrücklage), ist in § 32 WEG geregelt. Der vorliegende Beitrag befasst sich insbesondere mit der Möglichkeit, diese Aufteilung abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Normaufteilung vorzunehmen.