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Dokument-ID: 591378
1.56 Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen
Im Vollanwendungsbereich des MRG gilt § 25 MRG, wonach für beigestellte Einrichtungsgegenstände oder Dienstleistungen durch den Vermieter nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden darf. Dies ist nur konsequent, da sonst durch die Überlassung von Gegenständen im Mietobjekt oder der Verpflichtung zu Dienstleistungen für ein überhöhtes Entgelt die Bestimmungen für die Mietzinsbeschränkungen einfach umgangen werden könnten.