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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.7 Fristverlängerung in der Liebhabereiverordnung

Einkommen, Einkünfte und Verlustausgleich

Der Einkommensteuer unterliegt das Einkommen natürlicher Personen (vgl § 2 Abs 1 und § 1 Abs 1 EStG), wobei unter Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs 3 EStG aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich (unter anderem) mit Verlusten zu verstehen ist (§ 2 Abs 2 EStG). Entsprechendes gilt auch für Körperschaften (zB AG, GmbH), vgl § 7 Abs 2 KStG.

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