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Dokument-ID: 932061
5.4 Fruchtgenuss
- Eine persönlich steuerpflichtige Person, die einen einkommensteuerrechtlich relevanten Tatbestand iSd § 2 Abs 3 EStG verwirklicht, hat die erzielten Einkünfte zur Einkommensteuer zu veranlagen.
- Steuerpflichtig wird diejenige Person, die im Wirtschaftsleben Leistungen umsetzt oder die eine Einkunftsquelle bewirtschaftet und daraus Einkünfte erzielt.
- Die Einkunftsquelle, aus der der Steuerpflichtige seine Einkünfte bezieht, muss sich nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen befinden. Zur Erzielung von Einkünften genügt es, wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung, zB eines Fruchtgenussrechts, die Einkunftsquelle für sich selbst nutzen kann.
- Wenn der Steuerpflichtige aus der Einkunftsquelle auf lange Dauer einen Überschuss erwirtschaftet, dann wird ihm die Einkunftsquelle zugerechnet und er hat die ihm daraus zufließenden Einkünfte zur Einkommensteuer zu veranlagen. Ansonsten verwirklicht der Steuerpflichtige einen Liebhabereitatbestand, und die Einkunftsquelle wird steuerlich nicht als solche anerkannt.
- Die Wirtschaftsgüter, aus denen sich eine Einkunftsquelle zusammensetzt, werden gemäß der für das Steuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet. Der wirtschaftliche Eigentümer hat die Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut. Er ist zur Geltendmachung des AfA-Abzuges berechtigt. Der wirtschaftliche und der zivilrechtliche Eigentümer müssen nicht ein und dieselbe Person sein.
- Die Einkunftsquelle und die Wirtschaftsgüter, aus denen sich die Einkunftsquelle zusammensetzt, müssen nicht demselben Steuerpflichtigen zugerechnet werden. Gerade bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechts kann es vorkommen, dass die Person, der die Einkünfte aus der Einkunftsquelle zufließen, weder der zivilrechtliche noch der wirtschaftliche Eigentümer der Einkunftsquelle ist.
- Einkünfte aus einem Fruchtgenuss iSd ABGB sind dem Fruchtgenussberechtigten als eigene Einkünfte zuzurechnen, wenn er auf die Einkünfteerzielung Einfluss nimmt, indem er am Wirtschaftleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet (VwGH 04.03.1986, 85/14/0133, VwGH 28.11.2007, 2003/14/0065). Maßgeblich ist dabei die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012). Eine Einflussnahme auf die Einkünfteerzielung ist allerdings noch nicht gegeben, wenn bloß bereits abgeschlossene Mietverträge aufrecht erhalten werden oder Investitionsentscheidungen bloß im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft mitgetroffen werden haben (VwGH 20.03.2014, 2011/15/0174). Ist eine Einflussnahmemöglichkeit nicht gegeben, findet keine Zurechnung der Einkünfte an den Fruchtgenussberechtigten statt.
- Weitere Voraussetzung für die Zurechnung der Einkünfte ist auch, dass der Fruchtgenussberechtigte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses trägt (insbesondere Erhaltungsaufwand, Abgaben und Zinsen). Dass die Übernahme der laufenden Kosten in der Fruchtgenussvereinbarung nicht ausdrücklich geregelt ist, ist für sich genommen für die Zurechnung der Einkünfte an den Fruchtgenussberechtigten aber unschädlich, weil sich diese Verpflichtung bereits aus dem dispositiven Zivilrecht ergibt (VwGH 27.06.2013, 2009/15/0219). Dem Fruchtgenussberechtigten darf daher nur der Nettoertrag verbleiben (Einnahmen abzüglich Aufwendungen).
- Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, die von ihm erzielten Einkünfte an eine dritte Person abzutreten. Die Weitergabe bereits erzielter Einkünfte gilt als reine Einkommensverwendung. Steuerpflichtig ist weiterhin die Person, die die Einkünfte erwirtschaftet hat. Ihr ist auch die Einkunftsquelle weiterhin zuzurechnen. Dies gilt vor allem, wenn die Motive für die Weitergabe der Einkünfte in die private Sphäre fallen, so zB wenn die erzielten Einkünfte an eine unterhaltsberechtigte Person weitergegeben werden.
- Im Rahmen der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung kommt es häufig zur Einräumung von Fruchtgenussrechten an den Mieteinnahmen, die aus einem Mietobjekt erzielt werden. Je nachdem wie das Fruchtgenussrecht inhaltlich ausgestaltet ist, handelt es sich bei der Weitergabe der Früchte, die aus der Vermietung erzielt werden, um eine reine Einkommensverwendung, die steuerlich unbeachtlich ist, oder um eine steuerlich relevante Veränderung hinsichtlich der Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
- Die Einräumung eines Fruchtgenussrechts:
- Nach der Vorschrift des § 509 ABGB ist das Fruchtgenussrecht das Recht, eine Sache unter Schonung der Substanz voll nutzen zu können. Der Fruchtgenussbesteller bleibt dabei weiterhin der zivilrechtliche Eigentümer der Sache. Der Fruchtgenussberechtigte hat Anspruch auf den Erhalt der Nettofrüchte, das bedeutet, er erhält die Einnahmen aus der Nutzungsart abzüglich der laufenden Aufwendungen. Das Fruchtgenussrecht wird grundsätzlich unentgeltlich vereinbart.
- Da es sich bei der Vorschrift des § 509 ABGB um dispositives Recht handelt, können die Parteien im Rahmen der Privatautonomie davon abweichende Fruchtgenussvereinbarungen treffen. Man unterscheidet daher unterschiedliche Arten des Fruchtgenusses, die steuerlich betrachtet jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen:
- Brutto- und Nettofruchtgenuss,
- Vorbehalts- und Zuwendungsfruchtgenuss,
- entgeltlich und unentgeltlich vereinbarter Fruchtgenuss,
- unter Lebenden vereinbarter Fruchtgenuss und testamentarisch auferlegter Fruchtgenuss.