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1.38 Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Mietvertragsersatz
Wir alle wissen, dass Beziehungen auseinandergehen können. So mancher hat schon die Erfahrung gemacht, dass die Beendigung einer (nicht ehelichen) Beziehung Schwierigkeiten dann macht, wenn die Beziehung ausreichend lang war und man gemeinsam einiges angeschafft hat. Häufig passiert es, dass einer der Lebensgefährten Mieter einer Wohnung ist und der andere einfach bei diesem eingezogen ist. In vielen Fällen sieht sich dann der Mieter der Wohnung berechtigt, den anderen Lebenspartner aus der Wohnung zu verweisen und auch mit der Räumungsklage zu drohen. Im Folgenden soll erforscht werden, ob dies denn wirklich so einfach ist, oder ob nicht bereits durch das Eingehen der Lebensgemeinschaft eine bürgerlichen Rechts eingetreten ist, die zumindest den Vorwurf des „titellosen Benützens“ entkräftet.