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1.4 Kündigungsgründe nach MRG – erheblich nachteiliger Gebrauch
Dem Grunde nach ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG in allen Varianten ein sehr wesentlicher. Immerhin gilt es hier, mittels Kündigung massive Nachteile, die vom Bestandnehmer ausgehen, für den Bestandgeber abzuwehren. Dieser Kündigungsgrund ist derart wichtig, dass er sogar im außerhalb des Mietrechtsgesetzes bestehenden Bestandvertrag gem § 1118 ABGB zur Auflösung des Vertrages führen kann. Der im § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorgesehene Kündigungsgrund beinhaltet jedoch drei unterschiedliche Tatbestände, die hier in weiterer Folge nun erörtert werden sollen.