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1.32 Kündigungsgründe nach MRG – vereinbarter Kündigungsgrund
Nachdem § 30 MRG eine Vielzahl von gesetzlich vorbestimmten Kündigungsgründen (die letztlich taxativ sind) kennt, gibt es gem § 30 Abs 2 Z 13 MRG noch die Bestimmung, wonach weitere Kündigungsgründe im Vertrag selbst bestimmt und geregelt werden können. Dies schafft eine gewisse Flexibilität seitens des Vermieters, für ihn wesentliche Bereiche vertraglich abzudecken und so – eventuell – zu gewährleisten, dass er den Mietvertrag aufkündigen kann, selbst wenn keiner der gem § 30 Abs 2 anderweitig geregelten Kündigungsgründe vorliegt. Natürlich ist diese Bestimmung keine salvatorische Klausel“ und bedarf einer genauen und fixen Regelung. In den folgenden Kapiteln wird nun beschrieben, was notwendig ist, um eine wirksame Vereinbarung eines Kündigungsgrunds vertraglich zu fixieren.