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Dokument-ID: 268984
1.73 Mietzinsminderung
Anspruch auf Mietzinsminderung
Wird der Mietgegenstand im Verlauf des Bestandverhältnisses ganz oder teilweise unbrauchbar, so kann der Mieter die Minderung des Mietzinses begehren. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand bei der Übergabe mangelhaft ist. Außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG hat er die Möglichkeit einer Feststellungsklage, im Anwendungsbereich des § 33 MRG kann er lediglich die Miete vermindert bezahlen und auf eine Reaktion des Bestandgebers warten.