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Dokument-ID: 259418
1.31 Subsidiäre Anwendung des Mietrechtsgesetzes im Wohnbauförderungsrecht
§ 1 MRG regelt zwar „abschließend“, auf welche Arten von Mietverträgen das Mietrechtsgesetz in welchem Umfang (Teilanwendungsbereich, Vollanwendungsbereich, oder gar nicht) angewendet werden kann. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine einfach gesetzliche bundesrechtliche Norm, die für sich betrachtet die verschiedenen Anwendungsgebiete regelt.