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Dokument-ID: 1105972
10 Abschluss und Rechtswirkung einer Benützungsregelung
Beim Wohnungseigentum sind jedem Wohnungseigentümer Anteile zur alleinigen Nutzung zu überlassen (Wohnungseigentumsobjekt). Daneben besteht Miteigentum an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, deren Nutzung jedem im gleichen Ausmaß zusteht, solange er die übrigen Miteigentümer nicht beeinträchtigt. Sämtliche Wohnungseigentümer können eine Regelung über die Benützung der gemeinsamen Sache (allgemeinen Teile der Liegenschaft) treffen (§ 17 Abs 1 WEG).