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Brigitte Berchtold - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Allgemeine Teile der Liegenschaft

Definition

Nach der Gesetzesdefinition sind allgemeine Teile der Liegenschaft solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (§ 2 Abs 4 WEG). Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“ allgemeiner Teil iSd § 2 Abs4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig“; allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Außerhalb der Liegenschaft gelegene Zugangsmöglichkeiten, wie eine Erreichbarkeit der infrage stehenden Allgemeinflächen auch über öffentliche Verkehrsflächen, vermögen den wohnungseigentumsrechtlichen Charakter der Verbindungsflächen als „notwendig“ allgemeine Teile nicht zu beeinflussen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Umweg über die öffentliche Verkehrsfläche lang oder kurz ist, zumutbar oder sogar günstiger, weil ohne Stufen bewältigbar oder ähnliches (RIS-Justiz RS0125757, vgl dazu auch OGH 18.06.2020 5 Ob 73/20a).

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