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Neu Dokument-ID: 1113393

Brigitte Berchtold | Praxiswissen | Fachbeitrag

13 Aufteilung anfallender Erträgnisse

Zunächst gilt der Grundsatz, dass Erträgnisse aus dem eigenen Wohnungseigentumsobjekt dem jeweiligen Wohnungseigentümer alleine zustehen (§ 33 Abs 1 WEG).

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