© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1035357

Cornelius Riedl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.8 Aufteilungsschlüssel

Wie schon oben bereits ausgeführt, ist es gem § 32 Abs 2 WEG 2002 grundsätzlich möglich, dass sämtliche Wohnungseigentümer einen abweichenden Aufteilungsschlüssel oder von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheiten festlegen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen daher von sämtlichen Wohnungseigentümern unterschrieben worden seien. Damit können unter Umständen – wie bereits ausgeführt – die Kosten einzelner Erhaltungsarbeiten, wie zB der Sanierung von Fenstern im Wohnungseigentumsobjekt, auf die einzelnen Wohnungseigentümer überbunden werden. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so hat der Verwalter die Kosten dieser Arbeiten nach dem allgemeinen Aufteilungsschlüssel (im Regelfall daher der gesetzlichen Aufteilung entsprechend gerechnet nach den Nutzwerten der Objekte) aufzuteilen. Auch diese Konstellation ist für den Verwalter von großer praktischer Bedeutung. Häufig kommt es zu internen Streitigkeiten wegen der Sanierung von Fenstern und der damit verbundenen Kostentragung. Solange jedoch nicht eine einvernehmliche schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten für die Reparatur oder Erneuerung von Fenstern auf die jeweiligen einzelnen Wohnungseigentümer vorliegend ist, hat der Verwalter die Kosten der Erhaltungsarbeiten nach den allgemeinen Grundsätzen abzurechnen. Er muss daher die Kosten im Regelfall nach den Nutzwerten im Rahmen der Abrechnung aufteilen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Wohnungseigentum und Bauträgervertragsrecht in unserem Shop! Zum Shop