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David Daniel Trojer | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.2 Ausschlussverfahren

Der Ausschlussanspruch wird im streitigen Verfahren durchgesetzt. Es handelt sich um eine unvollkommene Rechtsgestaltungsklage. • [Fußnote: T Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht – WEG, 4. Auflage, § 36 WEG Rz 6 mit weiteren Nachweisen. Im Spruch des Urteils ist auf Ausschluss aus der Gemeinschaft zu erkennen, der Beklagte ist im Spruch aber nicht dazu zu verpflichten, seinen Anteil binnen drei Wochen nach Rechtskraft zu veräußern. • [Fußnote: OGH 1 Ob 772/78 ÖJZ 1979/160 (EvBl). Zuständig ist, da das WEG keine abweichende Zuständigkeitsvorschrift enthält, das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des beklagten Wohnungseigentümers. • [Fußnote: OLG Wien 14 R 1/81, MietSlg 33.489; ebenso, aber mit Hinweis auf abweichende Meinungen in der Lehre, Oberhofer in GeKo Wohnrecht II § 36 WEG Rz 144.

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