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Dokument-ID: 1105783
6.1 Begriff der Änderung und Abgrenzung von ähnlichen Maßnahmen
Definition und Gliederung des Änderungsbegriffs
Eine Änderung liegt vor, wenn der Zustand des Objekts nach Durchführung der Maßnahme vom Konsens der Wohnungseigentümer abweicht • [Fußnote: OGH 5 Ob 55/19b: „Prüfmaßstab ist der aktuelle rechtmäßige Bestand.“] und es sich weder um eine Bagatelländerung noch um eine Um- oder Neugestaltung der Anlage und auch um keine Verwaltungsmaßnahme handelt.