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Dokument-ID: 1105842
3.1 Begründung von Wohnungseigentum
Allgemein
Bei der „Begründung“ von Wohnungseigentum handelt es sich um die Grundsteinlegung des Wohnungseigentums auf einer Liegenschaft. Es ist somit ein konstitutiver Akt. Ist einmal Wohnungseigentum begründet, kann Wohnungseigentum nur noch von einem Miteigentümer abgeleitet (erworben) werden.