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Cornelius Riedl | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4 Berechtigte zur Teilnahme, Berechtigte zur Stimmabgabe

Eigentümer, Eigentümerpartner

Teilnahmeberechtigt an der Eigentümerversammlung ist grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer. Zu beachten ist, dass die Eigentümerpartner bei der Stimmabgabe jeweils korrespondierende Erklärungen in Form von Ja-Stimmen abzugeben haben, wenn sie wirksam für eine Beschlussfassung votieren wollen. Stimmt ein Eigentümerpartner für eine Maßnahme mit „Ja“, der andere Eigentümerpartner mit „Nein“, so ist von einem „Nein“ auszugehen. Lediglich, wenn beide Eigentümerpartner mit „Ja“ abstimmen, liegt ein rechtswirksames „Ja“ vor. Auch ein „Ja“ und eine Enthaltung stellen ein „Nein“ zur avisierten Beschlussfassung dar.

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