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Dokument-ID: 1105977
1.1 Voraussetzungen und Grundlagen der Verwalterbestellung
Keine verpflichtende Bestellung
Wie schon ausgeführt, kann die Eigentümergemeinschaft gem § 18 Abs 3 WEG die Geschäfte der Liegenschaft entweder selbst besorgen (Eigen- bzw Selbstverwaltung) oder sich durch einen Dritten vertreten lassen (Fremdverwaltung). Eine Verpflichtung zur Bestellung eines (fremden) Verwalters besteht daher nicht.