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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.6 Bestellung eines vorläufigen Verwalters, Rechtswirksamkeit der Verwalterkündigung (Z 8)

In einem Verfahren über die Rechts(un)wirksamkeit einer Verwalterkündigung nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG ist im Regelfall nur die Eigentümergemeinschaft aktivlegitimiert, während der Verwalter passivlegitimiert ist. Es bedürfte ganz besonderer Umstände im Sinne eines konkreten rechtlichen Interesses an der feststellenden Klärung der Rechts(un)wirksamkeit der Verwalterkündigung, also einer spezifischen, über die Verfolgung von bloß mittelbaren Interessen eines Wohnungseigentümers hinausgehenden Rechtfertigung, um im Einzelfall einem Wohnungseigentümer die Aktivlegitimation in einem solchen Verfahren zuzugestehen (RS0128924 = OGH 16.05.2013, 5 Ob 182/12v; OGH 06.06.2013, 5 Ob 224/12w). Eine solche besondere Rechtfertigung hat der Oberste Gerichtshof in OGH 03.07.2007, 5 Ob 18/07v, in einem Fall erkannt, in dem später – nämlich nach einer erfolgten Beschlussfassung – keine Mehrheit der Wohnungseigentümer für einen namens der Eigentümergemeinschaft zu erhebenden Antrag nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG mehr bestand; dann sollten auch einzelnen Wohnungseigentümern die Legitimation für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung des Verwaltungsvertrags zukommen.

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