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6.3 Bindungswirkung und Umfang der Zustimmung
Unwiderruflichkeit der Zustimmung, zeitliche Dauer und Anfechtbarkeit
Wird die Zustimmung zu einer Änderung erteilt, kann sie grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden. • [Fußnote: OGH 3 Ob 151/11v.] Wird der durch einen Wohnungseigentümer gewünschten Änderung zugestimmt, verliert er nicht das Recht, diese durchzuführen, weil er untätig bleibt. Selbst, wenn er zuwartet, bis der Baubescheid abläuft, ist dies noch nicht als Verzicht auf Durchführung der Änderung zu werten. • [Fußnote: OGH 5 Ob 55/19b.] Die Zustimmung ist aber nach allgemeinen Regeln, etwa aufgrund von Willensmängeln, anfechtbar. • [Fußnote: OGH 3 Ob 151/11v.]