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Dokument-ID: 1105799
7.1 Änderung des Unternehmensgegenstands und der Betriebsform
Zustimmungspflicht: „spezifische” Geschäftsraumwidmung
Wenn die Widmung eine gewerbliche Nutzung erlaubt, ergibt sich häufig schon aus dem Wortlaut der Widmung, welche Art von Geschäftstätigkeit zulässig ist, so etwa, wenn eine Widmung als „Café”, „Kanzlei” oder „Büro” vorgesehen ist.